Die Verbesserungen im Überblick
UntermieteDas bleibt:
Mieter dürfen eine Mietwohnung oder ein Geschäftslokal mit Zustimmung des Vermieters weiterhin ganz oder teilweise untervermieten, z.B. für einen Auslandaufenthalt. Der Vermieter muss einer Untermiete zu missbräuchlichen Bedingungen nicht zustimmen.
UntermieteDas wird neu:
Neu benötigt die Untermiete ein schriftliches Gesuch des Mieters und eine schriftliche Zustimmung des Vermieters. Die Voraussetzungen werden präzisiert: Nicht zustimmen muss der Vermieter neu, wenn eine Dauer von mehr als zwei Jahren vorgesehen ist.
Eigenbedarf Das bleibt:
Wer eine Wohnung oder ein Geschäftslokal kauft, kann ein bereits bestehendes Mietverhältnis wie bisher innert gesetzlicher Frist kündigen – jedoch nur, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend machen kann.
Eigenbedarf Das wird neu:
Die heute unpräzisen Bedingungen werden formell leicht angepasst, neu muss der Eigenbedarf bei objektiver Betrachtung bedeutend und aktuell sein.